Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 80 Jugendhilfeplanung
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 98
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2008 – 12 S 2559/06Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2007 – 12 S 2472/06Zitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 15.11.2001 – 15 Sa 959/01Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 27.08.2002 – 4 A 207/98Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 27.08.2002 – 4 A 101/00
- VGH Hessen, 25.04.2023 – 10 C 1271/19.NZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 16.09.2025 – 2 ME 97/25
- VG München, 15.07.2025 – M 18 E 25.3036
- VG Stuttgart, 04.04.2025 – 10 K 670/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/80#abs-1 (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/80#abs-2 (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/80#abs-3 (3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/80#abs-4 (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/80#abs-5 (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.